S A T Z U N G
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein
Grundschule Spielberg“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Der Verein hat seinen Sitz in
Karlsbad.
3. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Förderverein will die Grundschule Spielberg bei der
Erfüllung ihrer erzieherischen und kulturellen Aufgaben unterstützen,
insbesondere durch
a) finanzielle
Unterstützung außerordentlicher schulischer Anschaffungen, die nicht in
den Aufgabenbereich der Schulträger
fallen
b) finanzielle Unterstützung von
Schülerinnen und Schülern bei der Teilnahme an
schulischen Veranstaltungen,
c) Finanzierung von
Maßnahmen zur Aufklärung der Öffentlichkeit über die Arbeit an
der Schule.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Förderverein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Förderverein ist selbstlos
tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur
für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Etwaige Gewinne
dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Erstattung der
von ihnen geleisteten Zahlungen oder auf Ersatz des gemeinen Werts ihrer
Sacheinlagen. Kein Mitglied darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4
Mitglieder
1. Mitglied im Förderverein können natürliche
und juristische Personen werden
2. Voraussetzungen für den Erwerb der
Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu
richten ist. Als Beitrittserklärung gilt auch die Zahlung eines
Jahresbeitrages, sofern sich auf eine mit entsprechendem Hinweis verbundene
Mitteilung erfolgt.
3. Die Mitgliedschaft kann zum Ende
eines Schuljahres ohne Einhaltung einer Frist durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand gekündigt werden.
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in
grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder mit der Zahlung seines
Jahresbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist, kann es durch Beschluss
der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 5
Jahresbeitrag, Rechte der Mitglieder
1. Von den Mitgliedern des Vereins wird
ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Erschienenen festgelegt.
2. Darüber hinaus nimmt der
Förderverein auch von Nichtmitgliedern zur Durchführung der Vereinsaufgaben
Spenden entgegen. Außerdem wird er Veranstaltungen unterstützen, deren
Reinerlös der Erreichung der Vereinziele dienen sollen.
3. Auf Antrag wird eine
Spendenbescheinigung erstellt.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird
jährlich mindestens einmal, und zwar zu Beginn eines Schuljahres, spätestens
bis zum Ende des Kalenderjahres einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist einzuberufen, wenn es nach dem Ermessen des Vorstands im Interesse des
Vereins liegt oder wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies unter Angabe von
Gründen verlangen.
3. Die Einladung zur
Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch
Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Karlsbad. Die Veröffentlichung hat
mindestens zwei Wochen vor dem Termin zu erfolgen.
4. Die Mitgliederversammlung ist für
folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des
Vorstands
b) Entlastung des Vorstandes
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit
der Mitgliederbeiträge
d) Wahl und Abwahl des Vorstandes
e) Beschlussfassung über die Änderung der
Satzung und die Auflösung des
Vereins
f) Wahl der Kassenprüfer, die nicht dem
Vorstand angehören
5. Die Mitgliederversammlung ist nicht
öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Änderung der
Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Für die Auflösung des Vereins und die Änderung des Zwecks des Vereins ist die
Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
7. Über die Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus folgenden
Personen:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Kassier
d) Schriftführer
e) Elternbeiratsvorsitzender oder
Stellvertreter
f) Schulleiter oder Stellvertreter
2. Vorstandsmitglieder im Sinne von §
26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassier. Jeweils
zwei von Ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für
a) Vorbereitung und Einberufung der
Mitgliederversammlung
b) Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung
c) Erstellung des Jahresberichtes und
Verwaltung des Vereinsvermögens.
4. Ausgaben, die den Betrag von DM
500,00 (€ 255,65) nicht übersteigen, können vom vertretungsberechtigten
Vorstand eigenständig getätigt werden.
im Innenverhältnis wird bestimmt, dass darüber hinausgehende Ausgaben bis zum
Betrag von DM 3.000,00 ( € 1.533,88) mit einfacher Mehrheit der
Vorstandsmitglieder beschlossen werden können. Über höhere Ausgaben ist
Einstimmigkeit erforderlich. Der Vorstand ist nicht berechtigt Kredite
aufzunehmen.
5. Der Vorstand wird jeweils auf die
Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des neuen
Vorstandes im Amt.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 9
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Gemeinde Karlsbad als
Schulträger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im
Sinne des § 3 zu verwenden hat.
Die Satzung wurde errichtet am 4. März 1996