Rund um die Schule
Rund um die Schule
GRUNDSCHULE SPIELBERG
GRUNDSCHULE SPIELBERG

Satzung

§ 1      Name, sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Grundschule Spielberg“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsbad.

3. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

§ 2      Zweck des Vereins

Der Förderverein will die Grundschule Spielberg bei der Erfüllung ihrer erzieherischen und kulturellen Aufgaben unterstützen, insbesondere durch

a) finanzielle Unterstützung außerordentlicher schulischer Anschaffungen, die nicht in den Aufgabenbereich der Schulträger fallen

b) finanzielle Unterstützung von Schülerinnen und Schülern bei der Teilnahme an schulischen Veranstaltungen,

c) Finanzierung von Maßnahmen zur Aufklärung der Öffentlichkeit über die Arbeit an der Schule.

§ 3      Gemeinnützigkeit

1. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Förderverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Erstattung der von ihnen geleisteten Zahlungen oder auf Ersatz des gemeinen Werts ihrer Sacheinlagen. Kein Mitglied darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4      Mitglieder

1. Mitglied im Förderverein können natürliche und juristische Personen werden

2. Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Als Beitrittserklärung gilt auch die Zahlung eines Jahresbeitrages, sofern sich auf eine mit entsprechendem Hinweis verbundene Mitteilung erfolgt.

3. Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines Schuljahres ohne Einhaltung einer Frist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand gekündigt werden.

4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder mit der Zahlung seines Jahresbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 5      jahresbeitrag, Rechte der Mitglieder

1. Von den Mitgliedern des Vereins wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Erschienenen festgelegt.

2. Darüber hinaus nimmt der Förderverein auch von Nichtmitgliedern zur Durchführung der Vereinsaufgaben Spenden entgegen. Außerdem wird er Veranstaltungen unterstützen, deren Reinerlös der Erreichung der Vereinziele dienen sollen.

3. Auf Antrag wird eine Spendenbescheinigung erstellt.

§ 6      Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand.

§ 7      Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal, und zwar zu Beginn eines Schuljahres, spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres einberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es nach dem Ermessen des Vorstands im Interesse des Vereins liegt oder wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.

3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Karlsbad. Die Veröffentlichung hat mindestens zwei Wochen vor dem Termin zu erfolgen.

4. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
b) Entlastung des Vorstandes
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge
d) Wahl und Abwahl des Vorstandes
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des
Vereins
f) Wahl der Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören

5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Für die Auflösung des Vereins und die Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.

7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8      Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Kassier
d) Schriftführer
e) Elternbeiratsvorsitzender oder Stellvertreter
f) Schulleiter oder Stellvertreter

2. Vorstandsmitglieder im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassier. Jeweils zwei von Ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Erstellung des Jahresberichtes und Verwaltung des Vereinsvermögens.

4. Ausgaben, die den Betrag von DM 500,00 (€ 255,65) nicht übersteigen, können vom vertretungsberechtigten Vorstand eigenständig getätigt werden.
im Innenverhältnis wird bestimmt, dass darüber hinausgehende Ausgaben bis zum Betrag von DM 3.000,00 ( € 1.533,88) mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder beschlossen werden können. Über höhere Ausgaben ist Einstimmigkeit erforderlich. Der Vorstand ist nicht berechtigt Kredite aufzunehmen.

5. Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt.
Eine Wiederwahl ist zulässig

§ 9      Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Gemeinde Karlsbad als Schulträger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 3 zu verwenden hat.

Die Satzung wurde errichtet am 4. März 1996.